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Während sich zahlreiche Katzenhalter darum bemühen, dass ihre Katzen während des Urlaubs gut betreut werden oder den Tieren zuliebe gar gänzlich auf den Urlaub verzichten, gibt es leider auch solche, die sich ihrer Katze einfach entledigen oder, wie ich in letzter Zeit häufiger höre, diese einfach zu Hause lassen und hoffen, dass das bereitgestellte Futter für die drei Wochen Urlaub ausreicht…

Ein solches Verhalten ist nicht nur verwerflich, sondern es ist nach §3 Tierschutzgesetz auch strafbar.

Dort heißt es:

Es ist verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.

Wie Rechtsanwältin Fries im aktuellen „Tiernotruf“ von TASSO schreibt, fällt darunter nicht nur das „richtige“ Aussetzen z. B. vor dem Tierheim, sondern auch der Fall, wenn man die Katze oder ein anderes Haustier bewusst entlaufen lässt, auch wenn es vermutlich schwierig ist, das im Einzelfall zweifelsfrei nachzuweisen.

Im §3 TierSchG ist auch von Zurücklassen die Rede. Darunter fällt der genannte Fall, wenn man die Katzen einfach einmal für die Zeit des Urlaubs sich selbst überlässt oder einfach umzieht und (rein zufällig) die Katze vergisst.

Wer nun denkt, so hoch kann das gar nicht bestraft werden, es geht ja nur um ein Tier, der irrt. Laut § 18 TierSchG gilt die Zuwiderhandlung gegen §3 als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bestraft werden kann.

Aus diesem Grund ein Appell an die verantwortungsbewussten Katzenhalter und Tierfreunde: Wenn ihr von solchen Leuten hört, Christina hat zum Beispiel Anfang April von einem ähnlichen Fall berichtet, dann erstattet Anzeige und verzichtet nicht darauf, aus der Annahme heraus, die Justiz würde die Verantwortlichen ohnehin nicht ausreichend bestrafen. Katzen aussetzen oder zurücklassen ist kein Kavaliersdelikt.

(Bild: Cat, apparently secure in the safety of the grass von qnr unter der CC)